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Kirchenvorstand
Pastorin Heitmann, Fr. Greve, Fr. Lüdrichsen
komissarischer KV-Vorsitz
Pastoratsweg 12
24882 Schaalby
Telefon: 04622 - 494 (Büro)
Fax: 04622 - 875 (Büro)
eMail: buero@schleikirchen.de
Aufgaben des Kirchenvorstandes
Auszug aus der Nordelbischen Verfassung:
Artikel 14
(1) Der Kirchenvorstand ist für die Leitung und Verwaltung der Kirchengemeinde verantwortlich. In seiner geistlichen Verantwortung wacht er darüber, dass die Kirchengemeinde ihren Auftrag wahrnimmt.
(2) Im Rahmen der kirchlichen Ordnung entscheidet der Kirchenvorstand in allen Fragen des gemeindlichen Lebens.
(3) Der Kirchenvorstand sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihre Verpflichtungen erfüllt und ihre Rechte wahrt. Er trägt Verantwortung für die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er schützt alle, die einen Dienst in der Kirchengemeinde wahrnehmen.
(4) Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde in allen Angelegenheiten. Im Rechtsverkehr handelt er durch das vorsitzende und ein weiteres Mitglied als gesetzlicher Vertreter der Kirchengemeinde. Ist die bzw. der Vorsitzende verhindert, handeln die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied. Erklärungen, durch die die Kirchengemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
Artikel 15
1) Der Kirchenvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) er sorgt für den öffentlichen Gottesdienst an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen;
b) er beantragt beim Kirchenkreis die Errichtung, Aufhebung und Änderung von Pfarrstellen und wählt die Pastorinnen und Pastoren;
c) er richtet die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nötigen Stellen ein, sorgt für ihre Besetzung und führt die Aufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
d) er beschließt über Einrichtungen der Kirchengemeinde;
e) er sorgt für die Beschaffung und Unterhaltung der Gebäude und Räume und beschließt über deren Verwendung;
f) er beschließt über kirchliche Abgaben;
g) er entscheidet über die Haushaltswirtschaft der Kirchengemeinde und nimmt die Jahresrechnung oder den Jahresabschluss ab;
h) er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde;
i) er widmet und entwidmet Kirchen sowie kirchliche Friedhöfe und Friedhofsflächen;
j) er beschließt über Anträge an die Kirchenkreissynode und den Kirchenkreisvorstand;
k) er wählt die in andere Gremien zu entsendenden Mitglieder;
l) er beschließt über Satzungen der Kirchengemeinde.
(2) Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes in folgenden Angelegenheiten:
a) Errichtung, Änderung und Aufhebung von Stellen;
b) Schaffung von Einrichtungen mit wesentlichen Folgelasten;
c) Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften;
d) Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;
e) außerordentliche Nutzung des Vermögens, die dessen Bestand verändert, sowie Verwendung kirchlicher Mittel zu anderen als bestimmungsgemäßen Zwecken;
f) Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen der Kirchengemeinden.
(3) Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:
a) Veräußerung oder Veränderung von Sachen, die wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben;
b) Neubau, Umbau oder Abbruch von Gebäuden;
c) Widmung und Entwidmung von Kirchen.
(4) Im Übrigen sind Beschlüsse nur dann genehmigungspflichtig, wenn es durch Kirchengesetz oder Kirchenkreissatzung bestimmt ist. Der Haushaltsplan ist dem Kirchenkreisvorstand vorzulegen.
(5) Das vorsitzende Mitglied hat einen Beschluss des Kirchenvorstandes zu beanstanden, wenn es ihn für rechtswidrig hält. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Hebt der Kirchenvorstand den beanstandeten Beschluss nicht auf, so entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
Artikel 16
(1) Mitglieder des Kirchenvorstandes sind die Pastorinnen und Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, deren beauftragte Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer der Vertretung an ihrer Stelle sowie die Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher.
(2) Es werden mindestens sechs Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher durch die Gemeindeglieder gewählt.
(3) Bis zu zwei weitere Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher können durch den noch im Amt befindlichen Kirchenvorstand im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand berufen werden. Die Zahl der nichtgewählten Mitglieder darf nicht mehr als ein Drittel aller Mitglieder des Kirchenvorstandes betragen.
(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde können als Kirchenvorsteherinnen bzw. Kirchenvorsteher nach Absatz 2 gewählt oder nach Absatz 3 berufen werden. Ihre Zahl darf zusammen mit den Pastorinnen und Pastoren nicht mehr als ein Drittel aller Mitglieder des Kirchenvorstandes betragen. Wird in einer Kirchengemeinde, in der zum Zeitpunkt der Wahl drei oder mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind, keine dieser Personen gewählt, so ist eine von ihnen zu berufen. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn die Berufung nicht möglich ist.
(5) Die Gesamtzahl der Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher wird vor jeder Wahl vom Kirchenvorstand mit Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes festgesetzt. Verändert sich die Zahl der Pastorinnen und Pastoren nach Absatz 1 oder die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kirchengemeinde während der Wahlperiode, so bleibt die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes im Übrigen bis zur nächsten Wahl unverändert.
(6) Der Kirchenvorstand wird erstmals von dem bisherigen vorsitzenden Mitglied einberufen. Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Kirchenvorstandes leitet sodann die Wahl für den Vorsitz.
[Nach Ablauf der Amtsperiode der zurzeit im Amt befindlichen Kirchenvorstände findet Artikel 16 der Verfassung in folgender Fassung Anwendung:
(1) Der Kirchenvorstand besteht aus den Pastorinnen und Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den zu Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern gewählten oder berufenen Gemeindegliedern.
(2) Es werden mindestens sechs Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher durch die Gemeindeglieder in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(3) Bis zu zwei weitere Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher können durch den noch im Amt befindlichen Kirchenvorstand im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand berufen werden. Die Zahl der nichtgewählten Mitglieder darf nicht mehr als ein Drittel aller Mitglieder des Kirchenvorstandes betragen.
(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde können nach Absatz 2 gewählt oder nach Absatz 3 berufen werden. Ihre Zahl darf zusammen mit den Pastorinnen und Pastoren nicht mehr als ein Drittel aller Mitglieder des Kirchenvorstandes betragen.
(5) Die Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher wird vor jeder Wahl vom Kirchenvorstand mit Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes festgesetzt. Verändert sich die Zahl der Pastorinnen und Pastoren nach Absatz 1 während der Wahlperiode, so bleibt die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes im Übrigen bis zur nächsten Wahl unverändert.
(6) Der Kirchenvorstand wird erstmals von dem bisherigen vorsitzenden Mitglied einberufen. Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Kirchenvorstandes leitet sodann die Wahl für den Vorsitz.]
Artikel 17
(1) Der Kirchenvorstand überträgt durch Wahl je einem seiner Mitglieder in getrennten Wahlgängen den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. Führt eine Pastorin oder ein Pastor den Vorsitz, soll eine Kirchenvorsteherin oder ein Kirchenvorsteher die Stellvertretung übernehmen. Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sind nicht wählbar.
(2) Der Kirchenvorstand kann aus seiner Mitte einen ständigen Ausschuss für die laufende Verwaltung bilden, der im Rahmen seiner Beauftragung selbständig handelt. Er kann ferner einen Kirchensteuerausschuss bilden, dessen Zusammensetzung und Aufgabenbereich durch Kirchengesetz geregelt werden.
(3) Der Kirchenvorstand kann andere Ausschüsse bilden, denen mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstandes angehören muss und die nach Weisung Maßnahmen zur Vorbereitung oder Ausführung von Beschlüssen des Kirchenvorstandes durchführen.
(4) Der Kirchenvorstand kann den Ausschüssen nach Absatz 3 oder einem Mitglied des Kirchenvorstandes für einzelne Aufgaben die Entscheidung übertragen.
(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sind bei der tagesordnungsmäßigen Beratung ihres Sachgebietes durch den Kirchenvorstand hinzuzuziehen.
(6) An den Sitzungen des Kirchenvorstandes nehmen die der Kirchengemeinde vom Kirchenkreisvorstand nach Artikel 34 Abs. 2 oder von der Bischöfin bzw. dem Bischof des Sprengels nach Artikel 91 Buchstabe h zugeordneten Pastorinnen und Pastoren mit beratender Stimme teil.
[Ab 1. Oktober 2008: Artikel 17 Abs. 6:
(6) An den Sitzungen des Kirchenvorstandes nehmen die der Kirchengemeinde nach Artikel 34 Abs. 2 oder nach Artikel 89 Abs. 2 Buchstabe e oder nach Artikel 90 Abs. 2 Buchstabe d zugeordneten Pastorinnen und Pastoren mit beratender Stimme teil.]
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